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Gemäß ärztlicher Berufsordnung, dem Heilmittelwerbegesetz (v.a. §3 HWG) und dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist Ärzten/-innen insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung verboten. In diesem Zusammenhang stellt die deutsche Rechtsprechung strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zur Darstellung medizinischer Behandlungsmethoden. Dem Bundesgerichtshof zufolge kann ein hinreichender wissenschaftlicher Wirksamkeitsbeleg von medizinischen Behandlungsmethoden in der Regel nur erfolgen nach bestimmten, durch die Rechtsprechung definierten, konkretisierten und wissenschaftlich hierzulande erwiesenen Maßstäben (= randomisierte, Placebo-kontrollierte Doppelblindstudie) mit adäquater statistischer Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (BGH 2013, Az. I ZR 62/11). Der nachfolgende Text wurde dahingehend juristisch geprüft und nicht beanstandet. Dennoch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Erfolg der Stoßwellentherapie nicht mit Sicherheit garantiert werden kann!